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Rechtsvorschriften fachübergreifend

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Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten  ausschließlich die aktuellen amtlichen Fassungen, wie sie in den amtlichen Verkündungsorganen veröffentlicht sind. Sämtliche Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg sind über das Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) einsehbar.

(Sortierung nach Erscheinungsdatum)

Die folgende Zusammenstellung ist eine Auswahl an Rechtsvorschriften und erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es gelten  ausschließlich die aktuellen amtlichen Fassungen, wie sie in den amtlichen Verkündungsorganen veröffentlicht sind. Sämtliche Rechtsvorschriften des Landes Brandenburg sind über das Brandenburgische Vorschriftensystem (BRAVORS) einsehbar.

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Landesrecht

  • Gesetze

    • 26.03.2007: Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg - BbgUIG (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2007, Nummer 6, Seite 74)
      zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2015, Nummer 19)
       
    • 10. Juli 2002: Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG - Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2002, Nummer 7, Seite 62)
      zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2018, Nummer 37)
       
    • 26.03.2007: Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg - BbgUIG (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2007, Nummer 6, Seite 74)
      zuletzt geändert durch Gesetz vom 01.07.2015 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2015, Nummer 19)
       
    • 10. Juli 2002: Brandenburgisches Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - BbgUVPG - Gesetz über die Prüfung der Umweltauswirkungen bei bestimmten Vorhaben, Plänen und Programmen im Land Brandenburg (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2002, Nummer 7, Seite 62)
      zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.12.2018 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil I, 2018, Nummer 37)
       
  • Verordnungen

    • 22.11.2011: Gebührenordnung Umwelt (GebOMUGV) 
      (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2011, Nummer 77)
      zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.03.2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2024, Nummer 20)
       
      Anmerkung: Hintergrund der Erhöhung ist, dass seit 2012 die Gebühren im Wesentlichen unverändert geblieben sind – auch wenn unter anderem durch höhere Personalkosten oder steigende Preise die Gebühren immer weniger den Aufwand gedeckt haben. Dies wurde im Jahr 2019 vom Landesrechnungshof Brandenburg beanstandet. Die Gebühren müssen dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand entsprechen. Das MLUK ist als zuständiges Ministerium ist deshalb tätig geworden. Die deutlichen Erhöhungen ergeben sich daraus, dass dies die erste Erhöhung seit nunmehr 12 Jahren ist.
      Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) bietet eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie unter bestimmten Gründen die Möglichkeit für einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren,  (siehe Paragraph 20).

      Die Persönliche Gebührenfreiheit im Gebührengesetz für das Land Brandenburg sieht zudem vor, dass unter anderem Gemeinden im Land Brandenburg von Gebühren befreit sind. Das ist die Regel, so dass nicht näher erläutert werden muss, unter welchen Umständen eine Gebührenbefreiung eintritt.

      Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich zunächst in Paragraph 8 Absatz 2 GebGBbg. Beispielsweise sind Gemeinden nicht von Gebühren befreit, wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt werden können (Paragraph 8 Absatz 2 Nummer 1 | Beispiel aus der Rechtsprechung: Gebühr für die Baugenehmigung einer Sporthalle, die von Vereinen genutzt wird, auf die diese Gebühr umgelegt werden kann). Gemeinden sind auch nicht für ihre eigenen wirtschaftlichen Unternehmen von Gebühren befreit (Paragraph 8 Absatz 2 Nummer 5 GebGBbg). Darüber hinaus finden sich Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit in Paragraph 5 der Gebührenordnung Umwelt. Die Gemeinden bleiben danach zum Beispiel für die Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit  Umweltverträglichkeitsprüfung und für die Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzepts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

      Weiterführende Informationen
    • 23.05.2007: Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO)
      (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2007, Nummer 11, Seite 130)
      geändert durch Verordnung vom 22.02.2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2013, Nummer 20)
    • 22.11.2011: Gebührenordnung Umwelt (GebOMUGV) 
      (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2011, Nummer 77)
      zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20.03.2024 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2024, Nummer 20)
       
      Anmerkung: Hintergrund der Erhöhung ist, dass seit 2012 die Gebühren im Wesentlichen unverändert geblieben sind – auch wenn unter anderem durch höhere Personalkosten oder steigende Preise die Gebühren immer weniger den Aufwand gedeckt haben. Dies wurde im Jahr 2019 vom Landesrechnungshof Brandenburg beanstandet. Die Gebühren müssen dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand entsprechen. Das MLUK ist als zuständiges Ministerium ist deshalb tätig geworden. Die deutlichen Erhöhungen ergeben sich daraus, dass dies die erste Erhöhung seit nunmehr 12 Jahren ist.
      Das Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg) bietet eingetragenen, gemeinnützigen Vereinen und Stiftungen sowie unter bestimmten Gründen die Möglichkeit für einen Antrag auf Ermäßigung oder Befreiung von Gebühren,  (siehe Paragraph 20).

      Die Persönliche Gebührenfreiheit im Gebührengesetz für das Land Brandenburg sieht zudem vor, dass unter anderem Gemeinden im Land Brandenburg von Gebühren befreit sind. Das ist die Regel, so dass nicht näher erläutert werden muss, unter welchen Umständen eine Gebührenbefreiung eintritt.

      Ausnahmen von diesem Grundsatz finden sich zunächst in Paragraph 8 Absatz 2 GebGBbg. Beispielsweise sind Gemeinden nicht von Gebühren befreit, wenn die Gebühren einem Dritten auferlegt werden können (Paragraph 8 Absatz 2 Nummer 1 | Beispiel aus der Rechtsprechung: Gebühr für die Baugenehmigung einer Sporthalle, die von Vereinen genutzt wird, auf die diese Gebühr umgelegt werden kann). Gemeinden sind auch nicht für ihre eigenen wirtschaftlichen Unternehmen von Gebühren befreit (Paragraph 8 Absatz 2 Nummer 5 GebGBbg). Darüber hinaus finden sich Ausnahmen von der persönlichen Gebührenfreiheit in Paragraph 5 der Gebührenordnung Umwelt. Die Gemeinden bleiben danach zum Beispiel für die Genehmigung von Abwasserbehandlungsanlagen mit  Umweltverträglichkeitsprüfung und für die Prüfung eines Abwasserbeseitigungskonzepts zur Zahlung von Gebühren verpflichtet.

      Weiterführende Informationen
    • 23.05.2007: Gebührenordnung zum Umweltinformationsgesetz des Landes Brandenburg (BbgUIGGebO)
      (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2007, Nummer 11, Seite 130)
      geändert durch Verordnung vom 22.02.2013 (Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Brandenburg, Teil II, 2013, Nummer 20)
  • Verwaltungsvorschriften, Bekanntmachungen und Richtlinien

  • Erlasse und Runderlasse

Bundesrecht

  • Gesetze

    • 20.07.2017: Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Nummer 52)
       
    • 10.05.2007: Umweltschadensgesetz - USchadG - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2007, Seite 666)
      zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.08.2016 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2016, Seite 1972)
      Hinweis: Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 20.02.2019 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2019, Seite 196) ist berücksichtigt
       
    • 07.12.2006: Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
      neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.08.2017 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Seite 3290)
      geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2018 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2018, Seite 2549)
       
    • 22.12.2004: Umweltinformationsgesetz (UIG)
      neugefasst durch Bekanntmachung vom 27.10.2014 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2014, Seite 1643)
      zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20.07.2017 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Seite 2808)
       
    • 07.12.1995: Umweltauditgesetz - UAG - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG
      Neugefasst durch Bekanntmachung vom 04.09.2002 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2002, Seite 3490)
      zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27.06.2017 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Seite 1966)
       
    • 12.02.1990: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
      neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010  (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2010, Seite 94)
      zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13.05.2019  (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Seite 706)
       
    • 20.07.2017: Gesetz zur Modernisierung des Rechts der Umweltverträglichkeitsprüfung (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Nummer 52)
       
    • 10.05.2007: Umweltschadensgesetz - USchadG - Gesetz über die Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2007, Seite 666)
      zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 04.08.2016 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2016, Seite 1972)
      Hinweis: Bekanntmachung über das Inkrafttreten vom 20.02.2019 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2019, Seite 196) ist berücksichtigt
       
    • 07.12.2006: Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - Gesetz über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
      neugefasst durch Bekanntmachung vom 23.08.2017 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Seite 3290)
      geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 17.12.2018 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2018, Seite 2549)
       
    • 22.12.2004: Umweltinformationsgesetz (UIG)
      neugefasst durch Bekanntmachung vom 27.10.2014 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2014, Seite 1643)
      zuletzt geändert durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 20.07.2017 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Seite 2808)
       
    • 07.12.1995: Umweltauditgesetz - UAG - Gesetz zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die freiwillige Teilnahme von Organisationen an einem Gemeinschaftssystem für Umweltmanagement und Umweltbetriebsprüfung und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 761/2001, sowie der Beschlüsse der Kommission 2001/681EG und 2006/193/EG
      Neugefasst durch Bekanntmachung vom 04.09.2002 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2002, Seite 3490)
      zuletzt geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 27.06.2017 (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2017, Seite 1966)
       
    • 12.02.1990: Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)
      neugefasst durch Bekanntmachung vom 24.02.2010  (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2010, Seite 94)
      zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom 13.05.2019  (Bundesgesetzblatt, Teil I, 2013, Seite 706)